Pro-Musik e.V. Satzung

PRO-MUSIK E.V

Satzung des PRO-MUSIK e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet „Pro-Musik“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „Pro-Musik e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 99734 Nordhausen, Kommunikationsweg 6

. §2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Verein bildet eine Plattform für Musiker und Künstler anderer Genre und unterstützt die Belebung des Veranstaltungsortes Nordhausen durch kulturelle Veranstaltungen und Konzerte.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht, durch eine enge Zusammenarbeit des Vereins mit den ortsansässigen Musikern und Künstlern anderen Regionen, sowie jungen Nachwuchskünstlern.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7 Finanzierung

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.

§8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • Arbeitsgruppen des Vereins

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der erste und zweite Vorsitzende des Vereins vertreten gemeinschaftlich, gemäß §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind gemeinschaftlich berechtigt, innerhalb des Vereins schriftliche Vollmachten zu erteilen, die Teile ihrer Aufgaben betreffen. Es gilt das Vieraugenprinzip.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder das Vereinsinteresse dies verlangt.

§11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei 50% der Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenprüfung

  1. Zu jeder Vorstandswahl ist auch ein Kassenprüfer zu wählen, die Amtszeit beträgt ebenfalls 2 Jahre. Der Kassenprüfer überprüft die Kassen und Geschäft des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendsozialwerk Nordhausen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16.02.2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Nordhausen, den 16.02.2015